22.04.15
Angesichts der Rekordkurse denkt so mancher Aktienanleger an Gewinnmitnahmen, nach der klassischen Anlageregel „Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne“. Dabei stellt sich die Frage: Verdient der Staat mit? Ja und nein, es kommt auf den Zeitpunkt des Aktienkaufs an. Seit dem 1. Januar 2009 gilt für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zwar grundsätzlich eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das gilt jedoch nur, wenn die Papiere nach 2008 erworben wurden. Wer dagegen „Altbestände“ verkauft, die er vor dem 1. Januar 2009 erworben hat, kann die daraus erzielten Kursgewinne unbegrenzt steuerfrei einnehmen. Darauf weist jetzt der Bankenverband hin.
Einen kleinen Trost für Aktiensparer, die nach 2008 eingestiegen sind gibt es dennoch: Sie können steuerpflichtige Kursgewinne mit in der Vergangenheit entstandenen Verlusten von nach 2008 erworbenen Aktien verrechnen. Und solange wie der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/Ledige (1.602 Euro/Verheiratete) im Jahr nicht ausgeschöpft wird, können Anleger auch Kursgewinne aus nach 2008 erworbenen Aktien steuerfrei vereinnahmen. Außerdem wichtig zu wissen: Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt die Regel „First in, first out“. Das heißt: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und verkauft er davon einen Teil, dann gelten für das Finanzamt die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften.